Allgemeine Inkassobedingungen
Das Inkasso-Büro Bollbach, im folgenden kurz IBB genannt, ist als solches durch den Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13.12.1935 zugelassen und reg. Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG.
Die Zusammenarbeit mit IBB auf dem Gebiet des Einzuges fremder Forderungen aller Art gegen Schuldner bestimmen sich nach den Inkasso- und Vergütungsbedingungen, deren Erhalt und Kenntnisnahme mit Erteilung des Auftrages bestätigt wird. Die Inkassobedingungen sowie die Vergütungsliste sind damit integrierter Bestandteil dieses Vertrages. Abweichende oder ergänzende Bedingungen gelten nur, wenn diese schriftlich vereinbart worden sind.
1. Gegenstand des Vertrages ist die Übergabe offener Rechnungen an IBB zur entgeltlichen, inkassomäßigen Bearbeitung.
IBB führt Mahnaufträge für voraussichtlich unbestrittene und nicht ausgeklagte und bereits titulierte Forderungen gegenüber Schuldnern aus. Bei titulierten Forderungen wird IBB mit dem Einzug der gesamten Schuld laut Titel zuzüglich aller Kosten und dem Forderungseinzug bei etwaigen Drittschuldnern beaufragt.
Welche Maßnahmen wann anzuwenden sind, ist ins pflichtgemäße Ermessen des IBB gestellt.
2. Stellt IBB nach Auftragserteilung fest, dass hier nicht genannte Dritte als Schuldner, Mitschuldner oder Drittschuldner in Betracht kommen, richtet sich der Auftrag auch gegen diese.
3. IBB ist berechtigt, die Annahme erkennbar strittiger oder fruchtloser Forderungen abzulehnen, bzw. bereits angenommene Aufträge zu beenden. Der Inkassoauftrag ist angenommen, wenn IBB nicht binnen 2 Wochen nach Empfang des Inkassoauftrages und aller Unterlagen die Übernahme schriftlich ablehnt. In diesem Fall hat er keinen Anspruch auf Vergütung.
4. Der Einziehungsauftrag ist an IBB zu senden. Alle Aufträge sind schriftlich unter Angabe der Schuldner, deren Anschrift, der Anspruchsgrundlage und der Gesamtforderung zu erteilen. Die Angabe der Anspruchsgrundlage ist notwendig. Bei Auftragserteilung stellt der Auftraggeber IBB alle Rechnungen, Mahnungen, Schuldanerkenntnisse, Auftragsbestätigung, Schriftverkehr etc. zur Verfügung. Prozessvollmacht gilt mit der Auftragsannahme als erteilt.
Für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung ist der Auftraggeber verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Das Risiko des Zugangs des Auftrages – egal ob online oder schriftlich – trägt der Auftraggeber.
5. Mit Annahme des Aufrages erfolgt der Schriftwechsel nur noch zwischen IBB und dem Schuldner. Sollte der Schuldner direkte Zahlungen an den Auftraggeber leisten, ist dieses unverzüglich IBB bzw. dem beauftragten Anwalt anzuzeigen, damit nicht Kosten entstehen, für die der Schuldner nicht haftet und die zu Lasten des Gläubigers gehen würden. Gleiches gilt für Warenrücknahmen, Sicherheitsleistungen etc.
6. Alle eingehenden Zahlungen – gleich bei wem sie eingegangen sind – werden auf der Grundlage des § 367 BGB zunächst auf alle anfallenden Mahn- und sonstigen Kosten, Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung verrechnet. Bei Gültigkeit des Verbraucherkreditgesetzes geltend die entsprechenden Vorschriften.
Es bleibt IBB das Recht vorbehalten, eingezogene Gelder mit eigenen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber zu verrechnen. Insoweit erklärt der Auftraggeber die Abtretung zugunsten des IBB.
7. IBB oder der Anwalt können dem Schuldner Teilzahlungen und/oder Stundungen einräumen, falls der Auftraggeber dieses Recht nicht ausschließt. Ein Vergleich über die Forderung nach Art und Höhe darf nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers vereinbart werden.
8. Sofern die Mahntätigkeit von IBB erfolglos verläuft, ist der Einziehungsauftrag beendet, sofern nicht gleichzeitig der Auftrag zur Einleitung des gerichtlichen Inkasso-Verfahrens erteilt worden ist. Zur Durchführung des gerichtlichen Inkasso-Verfahrens einschließlich der Zwangsvollstreckung wird der Vertragsanwalt von IBB beauftragt. Gleichzeitig gilt, sofern die Forderung vom Schuldner bestritten wird und es hierdurch zu einem Prozeßverfahren kommt.
Der Anwalt ist berechtigt und verpflichtet, IBB über den Stand des Verfahrens jederzeit Auskunft zu erteilen. Vom Vertragsanwalt eingezogene Gelder sind an IBB weiterzuleiten.
9. Für die Unterbrechung der Verjährung, die nicht durch die schriftliche Mahnung eintritt, hat der Auftraggeber selbst Sorge zu tragen.
10. Die Unterlagen können frühestens 3 Jahre nach Abschluß des Mandats vernichtet werden. Bei Einstellung des Verfahrens wegen Uneinbringlichkeit bzw. Fristablauf sind die erhaltenen Schuldunterlagen an den Auftraggeber zurückzugeben.
11. IBB führt alle Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen durch und ist nicht für die Folgen irgendeiner Entschließung haftbar, die aufgrund der den Auftraggeber bzw. den Anwälten erteilten Berichte getroffen werden. Die Durchführung aller Aufträge erfolgt unter dem Ausschluß für Haftung und leichte Fahrlässigkeit sowie die durch Feuer oder sonstige Weise abhanden gekommenen Unterlagen, gleich welcher Art. Für Personen und Erfüllungsgehilfen, die mit der Durchführung der Aufträge befasst sind, haftet IBB ausschließlich hinsichtlich seiner Sorgfalt in der Auswahl dieser Personen.
12. Telefongespräche sind unverbindlich und bedürfen schriftlicher Bestätigung.
Nebenabreden müssen schriftlich bestätigt werden.
Für alle sich aus den Mahn- und Inkassoaufträgen ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich Gerichtsstand Saarlouis.
Auch für ausländische Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen Vertrag nicht berührt. Vielmehr tritt an die unwirksame Regelung das gesetzlich zulässige Maß. Gleiches gilt für Lücken im Vertrag.
Wallerfangen, 01.09.2013