Konditionen - inkasso-bollbach.lima-city.de

Sie sind hier: Start » Konditionen

         Konditionen:

 

-          Arbeit auf Auftragsbasis

      Keine Mitgliedschaft, keine Jahresbeiträge oder Anschlussgebühren

 

-          Keinerlei Vorkosten bei Auftragserteilung

      Keine Vorschüsse, keine Auftragspauschalen

 

-          100%-ige Auszahlung der Hauptforderungen

      Wir behalten von der eingezogenen Hauptforderung kein Erfolgshonorar ein, sondern kehren sie sofort vollständig an Sie aus

 

-          Rückerstattung aller Auslagen Im Erfolgsfall erhalten Sie nicht nur Ihre Hauptforderung ausgezahlt, sondern auch alle bereits von Ihnen verauslagten Kosten


Vergütung

 

1. Die von Ihnen zu zahlende Inkassovergütung hat der Schuldner Ihnen in der Regel gem. §§ 249, 284, 286 ff. BGB zu erstatten. Demzufolge wird die Inkassovergütung zwecks Erstattung neben der Hauptforderung beim Schuldner geltend gemacht.

Wenn wir Ihre Forderung eingezogen haben, wird Ihnen die Hauptforderung (Rechnungsbetrag) ungekürzt ausgezahlt.

 

2. Für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Inkassoauftrages schuldet der Auftraggeber IBB nach dem Wert der einzuziehenden Forderung einschließlich bisheriger Kosten und Auslagen des Auftrag-gebers eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Regelmäßig entsteht eine 1,3 Geschäftsgebühr nach VV 2400 RVG sowie einer Auslagenpauschale von 20%, max. 20,00 €. Die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem RVG hängt ebenfalls vom Wert der Forderung ab. 

 

3. Alle berechneten Beträge verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

4. Für notwendige Ermittlungen zu zustellfähiger Anschrift oder Aufenthalt des Schuldners oder dessen Arbeitsplatzermittlung werden jeweils weitere 15,00 € zzgl. amtlicher oder sonstiger Auslagen (z.B. Inanspruchnahme von Auskunfteien, Einwohnermeldeamt etc.) berechnet.

 

5. Anfallende Gerichts-, Gerichtsvollzieher-, Anwaltskosten sowie Auslagen notwendiger Ermittlungen werden gesondert berechnet.

 

6. Die Vergütung laut dem geltenden Tarif ist bei Auftragserteilung fällig. Sie wird dem Schuldner bei Durchführung eines Mahnauftrages im Namen des Auftraggebers als Verzugsschaden oder auf Grund vertraglicher Vereinba-rung in Rechnung gestellt und neben der Hauptforderung beim Schuldner geltend gemacht. Bei Durchführung des gerichtlichen Inkasso-Verfahrens wird gleichermaßen verfahren.

 

7. Auslagen werden bei Durchführung der jeweiligen Maßnahme fällig.

 

8. Im Erfolgsfall stehen IBB zusätzlich die Verzugszinsen und die außergerichtlichen Mahnauslagen des Auftraggebers, soweit sie beim Schuldner eingezogen werden konnten, als Erfolgshonorar zu.

 

9. Bleiben die Beitreibungsbemühungen im Falle des außergerichtlichen Mahnauftrages nach Erschöpfung der durchgeführten Maßnahmen erfolglos, werden die Beitreibungsbemühungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber entweder eingestellt oder aber der Vertragsanwalt des IBB im Namen des Auftraggebers beauftragt, das gerichtliche Mahnverfahren sowie die Zwangsvollstreckung einzuleiten. In diesem Fall fallen neben der vorgenannten Vergütung die gesetzlichen Anwaltsgebühren an.

 

10. Wird der Rechtsstreit zugunsten des Auftraggebers entschieden, wird auf Grund des erwirkten Titels versucht, die zuerkannten Forderung nebst den angefallenen Kosten beim Schuldner einzuziehen.

 

11. Weist das Prozeßgericht die Klage ab oder wünscht der Auftraggeber im Falle des Bestreitens der Forderung nicht die Führung eines Prozesses und kommt so das Einzugsverfahren zum Stillstand, fallen dem Auftraggeber sowohl die Vergütung und entstandenen Auslagen sowie die entstandenen Anwaltsgebühren an.

 

12. Verlangt der Auftraggeber vor Einstellung des Beitreibungsverfahrens die Herausgabe des erwirkten Vollstreckungstitels, kann diese von der vorherigen Zahlung der vollen noch offenen Vergütung, Auslagen und Kosten abhängig gemacht werden. Dies gilt auch im Fall der Auftragsrücknahme und Auftragskündigung.

 

13. Für die Ansprüche des IBB an den Auftraggeber ist es unerheblich, ob Zahlungen auf die beizutreibende Forderung an IBB, den Auftraggeber direkt oder Einzugsbeauftragten geleistet werden. Regelungsabsprachen, Gutschriftsgewährungen etc., die der Minderung der Forderung dienen, werden im Verhältnis Auftraggeber zu IBB wie eine Zahlung behandelt.

 

14. Sollte IBB gegenüber dem Auftraggeber offene Forderungen haben, so berechtigt der Auftraggeber ihn dazu, die betreffenden Beträge von eingehenden Zahlungen auch anderer Schuldner einzubehalten. Gerichts-, Anwaltskosten und sonstige Auslagen begleicht IBB aus dem Guthaben des Auftraggebers. Sofern kein Guthaben vorhanden ist, wird der Auftraggeber derartige Auslagen IBB auf Anforderung unverzüglich erstatten.

 

15. Für ausgeklagte Forderungen sowie bei Aufsuchen des Schuldners gelten besondere Konditionen.

Bei Groß- und Massenaufträge sind Sondervereinbarungen möglich. Für Inkassoaufträge über Forderungen, die im Ausland eingezogen werden müssen, werden Sondervereinbarungen getroffen.

 

Wallerfangen, 01.09.2013